Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0054 E 24. Jänner 1991 RS 5

Stammrechtssatz

Berichtigt die Berufungsbehörde für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens offenkundige, den Inhalt des Bescheides aber weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht verändernden Fehler im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, so ist der (unberichtigte) Bescheid in dem für alle Parteien erkennbaren (und sie deshalb in ihrer Rechtsverfolgung auch nicht beeinträchtigenden) wahren Sinn (dh so wie er eigentlich gemeint war) zu verstehen (Hinweis E 21.6.1990, 89/06/0104).