Eine ausdrückliche Zustimmung zu einem Vorhaben steht einer Dienstbarkeitsbegründung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht entgegen (Hinweis E 21. Oktober 1999, 99/07/0019).Eine ausdrückliche Zustimmung zu einem Vorhaben steht einer Dienstbarkeitsbegründung nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nicht entgegen (Hinweis E 21. Oktober 1999, 99/07/0019).