Verwaltungsgerichtshof
31.03.2005
2004/07/0035
Hinsichtlich der Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung bestimmt Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 in seinem letzten Satz, dass allfällige "Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden können (Paragraph 117,)."
Durch den Hinweis auf Paragraph 117, WRG 1959 ist klar gestellt, dass ein solcher Anspruch als Entschädigungsanspruch nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 anzusehen ist.