Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2004/07/0034
Die Urteile des EuGH vom 15.6.2000, Rs C-418/97 und 419/97 (Arco Chemie, Sammlung 2000 I-4475) und vom 18.4.2002, Rs C-9/00 (Palin Granit, Sammlung 2002 I-3533) beschäftigten sich mit der Abfalleigenschaft bestimmter Stoffe. Der EuGH hat in diesen Urteilen ausgeführt, dass die Frage, ob es sich bei einer Sache um Abfall handelt, an Hand sämtlicher Umstände nach Maßgabe der Begriffsbestimmung in Artikel eins, Litera a, der Abfallrichtlinie 75/442/EWG, also danach zu beurteilen ist, ob der Besitzer sich des betreffenden Stoffes entledigt, entledigen will oder entledigen muss und dass dabei die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten ist, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070034.X02