Verwaltungsgerichtshof
22.04.2004
2004/07/0034
GRS wie 2003/07/0121 E 29. Jänner 2004 RS 9
Das Erfordernis des Paragraph 2, Absatz eins, (Einleitungssatz), wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen, stellt keine Einschränkung dar, da Anhang 1 mit "Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" einen umfassenden Auffangtatbestand enthält.
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070034.X01