Verwaltungsgerichtshof
24.02.2005
2004/07/0030
Die Aufgaben der Bauaufsichtsorgane iSd Paragraph 120, WRG 1959 sind in Paragraph 120, Absatz 2 und 3 WRG 1959 abschließend umschrieben. Sie liegen in der umfassenden Kontrolle der konsensgemäßen Ausführung von Wasserbauten; in dieser Funktion ist das Bauaufsichtsorgan Hilfsorgan der Behörde. Über diese Kontrolltätigkeiten hinausgehende behördliche Aufgaben, wie die nähere Konkretisierung oder die eigentliche inhaltliche Bestimmung des wasserrechtlichen Konsenses, zählen dazu nicht. Die Verlagerung dieser Aufgaben der Behörde, nämlich der Festlegung des endgültigen Inhaltes der wasserrechtlichen Bewilligung auf das Bauaufsichtsorgan, entspricht daher nicht dem Gesetz. Die maßgeblichen Festlegungen eines wasserrechtlichen Konsenses haben nicht in den zwischen Bauaufsicht und Konsenswerber zu führenden Gesprächen und Festlegungen vor Ort, sondern im Bewilligungsverfahren selbst durch Konkretisierung im angefochtenen Bescheid zu erfolgen; nur so steht der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit zur Mitsprache und zur Erhebung von Rechtsmitteln einerseits sowie zur Überprüfung der Einhaltung des Konsenses andererseits offen. (Hier: Mit einer Auflage wird zwar vorerst ein einvernehmliches Vorgehen mit der Bfin als Fischereiberechtigter vorgeschrieben; für den Fall der Nichteinigung hat aber die "ökologische Bauaufsicht" die Maßnahme "verbindlich festzulegen". Ob und in welcher Form sich die Bfin dann gegen eine in ihre Rechte eingreifende Festlegung wehren kann, bleibt offen. Die Bfin hat aber Anspruch darauf, dass die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei in einer für sie überprüfbaren Art und Weise gesetzt werden und ihr in diesem Zusammenhang auch alle Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen.)