Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2005

Geschäftszahl

2004/07/0030

Rechtssatz

Es löst ein Wiederverleihungsantrag iSd Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag aus (Hinweis E 29. Oktober 1998, 98/07/0113). (Hier: Die Bfin als Fischereiberechtigte konnte daher ohne Rücksicht auf das frühere wasserrechtliche Verfahren und dessen Ergebnisse ihre Rechte im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren geltend machen (Hinweis E 19. Juni 1970, 1855/69, VwSlg 7823 A/1970).)