Verwaltungsgerichtshof
18.11.2004
2004/07/0025
GRS wie 94/04/0180 E 27. Mai 1997 VwSlg 14682 A/1997 RS 1
Beim Störfallrecht nach der Störfallverordnung handelt es sich nicht um einen Umstand, der die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 iZm Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte betrifft. Das Störfallrecht dient nach der Definition des Störfalles im Paragraph 82 a, Abs3 GewO 1994 vielmehr einem nicht näher umschriebenen Personenkreis, der mit dem geschützten Personenkreis nicht identisch ist, nämlich dem Schutz der Allgemeinheit.