Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Geschäftszahl

2004/07/0024

Rechtssatz

Paragraph 63, WRG 1959 stellt auf bestimmte, im öffentlichen Interesse liegende Zwecke eines zu bewilligenden Projektes, nicht aber auf das Kollaudierungsverfahren und den damit im Zusammenhang stehenden, allein im privaten Interesse eines Betroffenen liegenden Zweck der Beseitigung einer Abweichung vom Konsens ab.