Verwaltungsgerichtshof
02.06.2005
2004/07/0024
Im Kollaudierungsverfahren, dessen Zweck nur die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeitig erteilten Bewilligung darstellt und wo das bewilligte Projekt selbst nicht mehr bekämpft werden kann (Hinweis E 13.4.2000, 99/07/0186), können Zwangsrechte zur Durchführung des bewilligten Projektes, sozusagen im Nachhinein, nicht mehr eingeräumt werden.