Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2004/07/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0263 E 25. September 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst mehr als geringfügige Mängel aufweisende Anbringen iSd Paragraph 103, WRG sind verbesserungsfähig und daher dem ASt von der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Ergänzung innerhalb angemessener Frist zurückzustellen (Hinweis E 3.12.1987, 87/07/0115). Eine im angegebenen Sinn unvollständige Ausstattung eines derartigen Gesuches allein berechtigt die Behörde daher nicht schon sofort zu dessen Zurückweisung oder Abweisung. Wird die Mangelhaftigkeit erst im Berufungsverfahren offenbar, hat die Rechtsmittelbehörde die entsprechende Mängelbehebung anzuordnen (Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).