Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2004/07/0002
GRS wie 2000/07/0223 E 26. April 2001 RS 1
Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen (Hinweis E 8.4.1997, 95/07/0174).