Verwaltungsgerichtshof
27.09.2005
2004/06/0217
GRS wie 98/06/0112 E 17. Dezember 1998 RS 1
(hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)
Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).