Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Geschäftszahl

2004/06/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0245 E 30. Mai 1996 RS 1

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Tir LStG 1989 tritt der Bescheid mit Anrufung des Bezirksgerichts hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung außer Kraft. Aufgrund dieser damit eingeräumten Möglichkeit, im Wege der sogenannten sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, ist der Antragsteller nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 14.9.1995, 93/06/0203). Dies gilt auch für den Fall, daß die Entschädigung mit null festgesetzt wurde (Hinweis E 26.3.1996, 96/05/0040 und 0041).