Verwaltungsgerichtshof
25.01.2005
2004/06/0137
GRS wie 2000/06/0205 E 26. April 2002 RS 2 Hier in Zusammenhang mit Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001.
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Anrainer auch nach dem Steiermärkischen Baurecht zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (Hinweis E VS vom 3.12.1980, 3112/79, u.v.a.). Dies gilt auch für Nachbarn, die gemäß Paragraph 42, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ihre Parteistellung beibehalten haben.