Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

2004/06/0130

Rechtssatz

Die Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes ist jeweils anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik, wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit eigen ist (Hinweis E vom 27. April 1999, Zl. 95/05/0082). (Hier:

Im Befund des herangezogenen Gutachtens wird lediglich der Aufstellungsort der gegenständlichen Plakattafeln beschrieben.)