Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

2004/06/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0480 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vollstreckungsbehörde ist nicht berechtigt, im Wege einer "nachfolgenden Kontrolle" Rechtswidrigkeiten in vollstreckbaren Bescheiden durch teilweisen Nichtvollzug zu beseitigen.