Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

2004/06/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0027 E 21. Mai 1991 RS 1

(Hier lautet der zweite Satz: "Mit zu berücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides und die allenfalls dem Verfahren zu Grunde liegenden Pläne.")

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - "verstanden wissen wollte", noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047, E 24.11.1986, 84/10/0262, E 10.4.1980, 1941/78, VwSlg 10093 A/1978). Mitzuberücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne (hier für die Errichtung einer Mülldeponie) und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrachten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).