Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2008

Geschäftszahl

2004/06/0114

Rechtssatz

Anders als im Stmk. BauG 1995 vergleiche Paragraph 13, Absatz 5,) findet sich in der Stmk. BauO 1968 keine explizite Regelung darüber, ab wann ein Dachgeschossausbau als Geschoss im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. BauO 1968 anzurechnen und somit abstandsrelevant ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch zu dieser Frage ausgesprochen, dass die Kniestockhöhe für die Beurteilung eines Dachgeschossausbaus als abstandsrelevantes weiteres Geschoss nach der Stmk. BauO 1968 nicht relevant ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob und wenn ja, in welchem Abstand zur Grundgrenze die Höhe des durch diesen Ausbau gewonnen Raumes 2,40 m erreicht. Aus den Plänen ergibt sich die giebelseitige Zuwendung des Altbestandes zur Grundgrenze des Nachbarn und weiters, dass der Raum im Dachboden durch die Aufmauerung eine Höhe von 2,50 m erreicht. Demnach ist durch die Aufmauerung der Traufenseiten an diesen Punkten ein weiteres Stockwerk entstanden und wurden somit die Abstandsvorschriften des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. BauO 1968 verletzt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0236, 0237, und vom 27. Februar 1998, Zl. 95/06/0185).