Verwaltungsgerichtshof
17.05.2004
2004/06/0037
Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens ist ein Auslieferungsersuchen eines anderen Staates. Dem Beschwerdeführer, der in dem verfahrensgegenständlichen Auslieferungsverfahren nicht Antragsteller war, kam ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung bzw. auf Entscheidung über das Auslieferungsersuchen des ausländischen Staates gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nicht zu. Wenn aber dem Beschwerdeführer kein Recht auf bescheidmäßige Erledigung des Auslieferungsersuchens zukam, kann ihm auch kein Recht auf eine inhaltlich bestimmte Erledigung des Ersuchens des ausländischen Staates (nämlich - wie dies der Beschwerdeführer geltend macht - in Form einer Ablehnung) zuerkannt werden. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer in dem geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt sein.