Verwaltungsgerichtshof
27.02.2006
2004/05/0326
Obwohl im Titelverfahren unterlaufene Rechtswidrigkeiten im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis iSd Paragraph 10, Absatz 2, VVG vor, wenn der Mangel zugleich eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides verhinderte vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0191, und vom 19. November 1996, Zl. 94/05/0015). Dies deshalb, weil in einem solchen Fall der Titelbescheid dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam werden konnte. Daraus folgt, dass die Frage, ob die mit dem Titelbescheid verpflichtete Person im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides ihr gegenüber prozessfähig war, unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Vollstreckung mittels Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG releviert werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2004/05/0327
2004/05/0328
2004/05/0329
2004/05/0330
2004/05/0331