Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2004/05/0317

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich (siehe E 20.7.2004, 2004/05/0100).