Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2004/05/0317

Rechtssatz

Entscheidend ist im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an (siehe E 28.6.2005, 2003/05/0091, 2004/05/0246).