Verwaltungsgerichtshof
20.12.2005
2004/05/0317
Entscheidend ist im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an (siehe E 28.6.2005, 2003/05/0091, 2004/05/0246).