Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2004/05/0317

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bewirkt die Bindung für alle relevanten Verfahren (siehe zuletzt E 21.7.2005, 2004/05/0156 und 0247). Diese Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erlaubt es gerade nicht, in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.