Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Geschäftszahl

2004/05/0317

Rechtssatz

Paragraph 12, Absatz 6, NÖ LStG fordert bei Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung die Bedachtnahme auf die im Paragraph 9, Absatz eins, NÖ LStG genannten Voraussetzungen, also insbesondere die Schonung von Schutzgebieten nach dem NÖ NatSchG. Dies hat die Straßenbehörde selbstständig zu prüfen, daraus resultiert aber mangels entsprechender Anordnung im Gesetz nicht etwa die Bedachtnahme auf ein Verfahren nach dem NÖ NatSchG, insbesondere nicht nach dem Paragraph 10, NÖ NatSchG. Vielmehr ist eine selbstständige Prüfung nach den einzelnen Materiengesetzen (etwa auch nach dem WRG) erforderlich. Daraus folgt aber, dass die für beide Regelungsbereiche zuständige Behörde eine spruchmäßige Trennung durchführen kann, weil die Entscheidung in einem Verfahren nicht notwendige Grundlage der Entscheidung im anderen Verfahren darstellt. (Gemäß Paragraph 67, AVG durfte somit hier auch die Berufungsbehörde gesondert über die straßenrechtliche Bewilligung absprechen.)