Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2005

Geschäftszahl

2004/05/0279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0198 E 20. September 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, ergangen zur Tiroler Bauordnung).