Verwaltungsgerichtshof
31.01.2006
2004/05/0251
Wenn bei Erlassung einer Verordnung - eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - (noch dazu in einem flächenmäßig vernachlässigbaren Umfang) auf ein konkretes Bauprojekt Bedacht genommen wird, macht dies allein die Änderung dieser Verordnung nicht unsachlich vergleiche VfSlg 14757 aus 1997,).