Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2006

Geschäftszahl

2004/05/0251

Rechtssatz

Wenn bei Erlassung einer Verordnung - eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes - (noch dazu in einem flächenmäßig vernachlässigbaren Umfang) auf ein konkretes Bauprojekt Bedacht genommen wird, macht dies allein die Änderung dieser Verordnung nicht unsachlich vergleiche VfSlg 14757 aus 1997,).