Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2004/05/0202
Zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0145, ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass ein Gemeindevorstandsmitglied Gesellschafter des mit der Errichtung eines Bauvorhabens betrauten Unternehmens ist, keine Befangenheit im Sinne dieser Bestimmung begründen kann. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296, ausgeführt, dass Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen, was insbesondere bei wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person gilt, deren Bedienstete Mitglieder des Gemeindevorstandes sind. Umso weniger bildet der bloße Umstand, dass die Mitglieder des Gemeindevorstandes Mitglieder der Genossenschaft oder Mitglieder des Aufsichtsrates der Genossenschaft, die als Bauwerberin auftritt, sind, von vornherein einen Grund, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.