Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2004/05/0202

Rechtssatz

Nach Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 ist nur die Zulässigkeit einer Betriebstype IN DER GEGEBENEN WIDMUNGSKATEGORIE zu beurteilen. Welche Widmung Nachbargrundstücke aufweisen, ist ohne Relevanz.