Nach § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 ist nur die Zulässigkeit einer Betriebstype IN DER GEGEBENEN WIDMUNGSKATEGORIE zu beurteilen. Welche Widmung Nachbargrundstücke aufweisen, ist ohne Relevanz.Nach Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO 1994 ist nur die Zulässigkeit einer Betriebstype IN DER GEGEBENEN WIDMUNGSKATEGORIE zu beurteilen. Welche Widmung Nachbargrundstücke aufweisen, ist ohne Relevanz.