Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2004/05/0202

Rechtssatz

Zur Oö. BauO 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0135, ausgesprochen, dass der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz von Brunnen hinsichtlich Wasserversorgung und Wasserqualität habe und solche Rechte allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des WRG wahrnehmen kann. Die Oö. BauO 1994 erlaubt keine andere Betrachtungsweise; im Erkenntnis vom 21. Juli 2005, Zl. 2004/05/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Nachbarn nicht das Recht zusteht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt werde.