Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2004/05/0195
Der im Paragraph 54, NÖ BauO zweiter Fall verwendete Begriff "zulässige Gebäude" (und nicht etwa: "zugelassene Gebäude") bezieht sich nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude. Die belangte Behörde hätte daher im Beschwerdefall prüfen müssen, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad zukünftiger bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde (siehe hiezu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO und Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Auflage, Anmerkung 6 zu Paragraph 54, NÖ BauO, Seite 540, und Anmerkung 15 zu Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ BauO, Seite 517, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743).