Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Geschäftszahl

2004/05/0174

Rechtssatz

Trotz des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung darf eine Enteignung (hier nach dem Oö. Straßengesetz 1991) ausgesprochen werden. Die Enteignungsbehörde hat aber in einem solchen Fall entweder die Vorfrage, ob der erforderliche Bescheid erwirkt werden kann, selbst zu beurteilen oder gemäß Paragraph 38, AVG das Enteignungsverfahren zu unterbrechen vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1984, Zl. 83/05/0212, und vom 31. Mai 1988, Zl. 88/05/0039 u.a.).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0175