Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2004/05/0156

Rechtssatz

Die OÖ BauO gewährt kein abstraktes Nachbarrecht auf "Einhaltung des Standes der Technik".

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0247