Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2004/05/0156

Rechtssatz

Ein Recht auf Verhinderung des ungehinderten Einblickes in die Nachbarliegenschaft gewährt die OÖ BauO nicht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0247