Verwaltungsgerichtshof
21.07.2005
2004/05/0156
Ein Recht auf Verhinderung des ungehinderten Einblickes in die Nachbarliegenschaft gewährt die OÖ BauO nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0247