Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2004/05/0156

Rechtssatz

Bedarf eine bauliche Anlage einer gewerbebehördlichen Genehmigung, findet in einem solchen Verfahren nicht nur die Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO), sondern auch die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Nachbarn (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO) Berücksichtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/1216, welches (gleichfalls) ein Einkaufszentrum betraf, mit dem Vorbringen von Nachbarn auseinander gesetzt, dass Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO nur Immissionen nenne, weshalb von den Nachbarn die gesundheitlichen Belange im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO geltend gemacht werden könnten. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es wohl Immissionen geben könne, die keine gesundheitlichen Belange beeinträchtigen, dass aber, bezogen auf das Baubewilligungsverfahren, keine gesundheitliche Beeinträchtigung denkbar sei, die nicht auf Immissionen zurückzuführen wäre. Allein mit der Behauptung, dass aus der geltend gemachten Immissionsbelastung eine Gesundheitsgefährdung zu befürchten sei, kann aber die durch Paragraph 31, Absatz 6, OÖ BauO erfolgte Zuweisung der Frage des Immissionsschutzes an das gewerberechtliche Verfahren nicht umgangen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0247