Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2004/05/0156

Rechtssatz

Die beschwerdegegnständliche Anlage bedurfte auch einer gewerberechtlichen Genehmigung, weshalb der Nachbar im vorliegenden Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebestype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden kann vergleiche das gleichfalls ein Einkaufszentrum in einem Gebiet mit der Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betreffende Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0128; ebenso hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2000, Zl. 2000/05/0191). Die gegenständliche Erweiterung des Einkaufszentrums samt Erhöhung der Stellplatzflächen entspricht aber der gegebenen Widmung "Geschäftsgebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot".

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0247