Verwaltungsgerichtshof
21.07.2005
2004/05/0156
Hat der Sachverständige in der Bauverhandlung die Gesamtverkaufsfläche ermittelt, dürfen nur auf diesen Flächen, die Gegenstand der Bewilligung sind, die in Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz OÖ ROG aufgezählten Tätigkeiten entfaltet werden. Die Befürchtung, dass auch auf anderen Flächen (Lager, "Malls") Waren zum Verkauf angeboten werden, ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; insofern bietet Paragraph 50, Absatz 4, OÖ BauO Abhilfe.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0247