Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Geschäftszahl

2004/05/0156

Rechtssatz

Hat der Sachverständige in der Bauverhandlung die Gesamtverkaufsfläche ermittelt, dürfen nur auf diesen Flächen, die Gegenstand der Bewilligung sind, die in Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz OÖ ROG aufgezählten Tätigkeiten entfaltet werden. Die Befürchtung, dass auch auf anderen Flächen (Lager, "Malls") Waren zum Verkauf angeboten werden, ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; insofern bietet Paragraph 50, Absatz 4, OÖ BauO Abhilfe.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2004/05/0247