Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2004/05/0118

Rechtssatz

Bei Aufträgen betreffend die Behebung eines konsenswidrigen Zustandes gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BauO für Wien ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. November 1973, Zl. 907/73).