Einem Antrag gemäß § 20 Abs. 2 ELWOG kann nicht die Rechtskraft des gegenüber einem anderen Netzzugangswerber ergangenen Bescheides entgegen gehalten werden.Einem Antrag gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ELWOG kann nicht die Rechtskraft des gegenüber einem anderen Netzzugangswerber ergangenen Bescheides entgegen gehalten werden.