Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Rechtssatz

Mangels gegenteiliger Hinweise muss davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber der OÖ Betriebstypenverordnung 1997 in Ziffer 2, der Anlage 3 dieser Verordnung "Gastgewerbe" in dem im Paragraph 111, GewO 1994 definierten Umfang im Auge hatte.