Verwaltungsgerichtshof
14.12.2004
2004/05/0089
Vorhaben können - beurteilt nach ihrer Betriebstype -, die ihrer Art nach gemäß der generellen Umschreibung des Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz OÖ ROG 1994 im Kerngebiet zulässig wären, nach dem zweiten Satz dieses Absatzes im Hinblick auf ihre Auswirkungen dennoch unzulässig sein (eine Umschreibung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, dritter Satz leg. cit. ist im Beschwerdefall nicht erfolgt). Das bedeutet im Beschwerdefall, dass der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer gemäß Paragraph 31, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 4, OÖ BauO 1994 ein Mitspracherecht als Nachbarn zur Frage zukommt, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen unzulässig im Sinne des Paragraph 22, Absatz 4, zweiter Satz OÖ ROG 1994 ist. Diese Bestimmung wird durch Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, der (gemäß Paragraph 21, Absatz 3, OÖ ROG 1994 zulässigen) OÖ Betriebstypenverordnung 1997 konkretisiert.