Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Rechtssatz

Das Vorhaben (Umbau und Erweiterung eines bestehenden Gasthauses, Zubau eines Festsaales mit Fremdenzimmern und "infrastrukturellen Nebeneinrichtungen" sowie Errichtung von Lärmschutzwänden) ist seiner Art nach mit Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz OÖ ROG 1994 vereinbar, mag es auch "nach seinem Gesamtbild ein typisch ländliches Gastwirtschafts- und Vergnügungszentrum" sein, "wie es so - insbesondere in seiner äußeren Gestaltung - im städtischen Raum (zumal in Stadtkernen) nicht errichtet werden würde". Die Zielsetzung des "städtischen" Charakters im Sinne von Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz Oö ROG 1994 darf, wie schon der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss zum Beschwerdefall vertreten hat, nicht dahin überspannt werden, dass die Widmung "Kerngebiet" in ländlichen Gemeinden geradezu ausgeschlossen wäre. Dass daher ein solches Vorhaben mit einer vergleichbaren äußeren Erscheinung in dieser Form im städtischen Raum oder in Stadtkernen nicht errichtet werden würde, kann nicht als entscheidend angesehen werden, davon abgesehen, dass den Nachbarn insofern überhaupt nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt.