Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0023 E 23. Mai 2002 RS 5

Stammrechtssatz

Die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht den Interessen der Nachbarn. Die Anordnungen bezüglich Stellplätze von Kraftfahrzeugen schaffen den Benutzern der bezughabenden Baulichkeiten ausreichende Parkmöglichkeiten und sollen die öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr freihalten (Hinweis E vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0046).