Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Rechtssatz

Von einem Gebäude kann (von den übrigen Voraussetzungen abgesehen) nur dann gesprochen werden, wenn durch diese bauliche Anlage ein "allseits umschlossener Raum" gebildet wird (siehe dazu die ausführliche Begründung im hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 2000/05/0081).