Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Rechtssatz

Die gegebene Zuständigkeit der Gemeindebehörden kann auch bei Vorhaben "in eigener Sache" der Gemeinde bzw. solchen, an denen die Gemeinde wirtschaftlich beteiligt oder interessiert ist, unter dem Blickwinkel der Befangenheit problematisch sein. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Kognitionsbefugnis der belangten Behörde bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in der Regel ausreicht, gehörig zu prüfen, ob durch die Erteilung der Baubewilligung in (rechtzeitig geltend gemachte) subjektivöffentliche Nachbarrechte verletzt wurden (und nur darauf kommt es hier an). Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf Paragraph 7, AVG (die Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprechen jenen des Paragraph 64, Absatz eins, OÖ Gemeindeordnung 1990; Ziffer 5, nennt als weiteren Berufungsgrund für das Berufungsverfahren, wenn das Verwaltungsorgan an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat) und Paragraph 64, OÖ Gemeindeordnung 1990. Eine Befangenheit im Sinne dieser Bestimmungen ist hier zu verneinen, ist es doch den Organen der Gemeinden vielmehr grundsätzlich zuzubilligen, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage der Gemeinde ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1998, Zl. 94/05/0297, und vom 26. Jänner 1970, Zl. 1807/69, jeweils zu Oberösterreich).