Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2004

Geschäftszahl

2004/05/0089

Rechtssatz

Schon aus den Bestimmungen der Artikel 118, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 9, des Bundes-Verfassungsgesetzes ergibt sich, dass der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in hoheitlichen Belangen nicht dadurch beschränkt wird, dass sich der betreffende Hoheitsakt allenfalls auf Gemeindevermögen bezieht (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1972, VwSlg 8303 A/1972). Ein Judizieren "in eigener Sache" bewirkt ebensowenig wie ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde am Vorhaben die Unzuständigkeit der Gemeindebehörden (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0126, zu Tirol, und vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/05/0346, zu Oberösterreich), da Paragraph 55, OÖ BauO 1994 keine abweichenden Regelungen für solche Fälle vorsieht.