Verwaltungsgerichtshof
21.07.2005
2004/05/0023
Ein baupolizeilicher Auftrag ist bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0022). Daher ist der Auftrag, den im 1. Stock des Hofgebäudes errichteten Zubau in Form einer Höherführung der Außenmauer der ostseitigen Front von 4,77 m Höhe auf ca. 5,50 m Höhe zu entfernen, auch ohne exakte Anführung der Höherführung ausreichend determiniert.