Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Geschäftszahl

2004/05/0015

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist erschöpfend; eine Eignung des Bauplatzes, insbesondere im Hinblick auf eine Lage im Hochwasserabflussgebiet, ist darin nicht enthalten (siehe schon zur NÖ BauO 1976, die keine taxative Aufzählung der Nachbarrechte enthielt, die hg. Erkenntnisse vom 1. Oktober 1995, Zl. 85/05/0075, und vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248).