Verwaltungsgerichtshof
27.02.2006
2004/05/0006
Im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BauO 1996 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2002/05/0111). Für Bauland-Industriegebiet sind dies 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht.