Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2006

Geschäftszahl

2004/05/0006

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 501 f wiedergegebene hg. Rechtsprechung). [Hier ist daher die Widmung Bauland-Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält vergleiche hg. Vorerkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210). Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass Paragraph 48, NÖ BauO 1996 eingehalten wird.]